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Die Bürgervereine in der AKB

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Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft Krefelder Bürgervereine

 

(vom 05.03.2013)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck der AKB
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe der AKB
§ 6 Mitgliederversammlungen
§ 7 Vorstand
§ 8 Arbeitskreise
§ 9 Auflösung der AKB
§10 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Krefelder Bürgervereine - genannt AKB.
Der Sitz der AKB ist Krefeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der AKB

Die AKB unterstützt die Krefelder Bürgervereine und Bürgergesellschaften, die Mitglied der AKB sind, bei ihren satzungsgemäßen Aufgaben, soweit sie dazu von einem oder mehreren Mitgliedern aufgefordert wird.
Darüber hinaus ist sie Mittler und Ansprechpartner für gesamtstädtische bzw. Vereinsgrenzen überschreitende Themen und trägt diese an die Mitglieder heran.
Die AKB ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Die AKB ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der AKB dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder und Organe der AKB erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen.
Nur Aufwendungen, die in Ausübung von Aufgaben der AKB notwendig sind, werden erstattet.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedbeitrag

4.1 Aufnahme
Die Mitgliedschaft kann jeder Bürgerverein und jede Bürgergesellschaft aus Krefeld beantragen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand der AKB mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- aktuelle Satzung
- Liste der Mitglieder des Vorstands incl. Kommunikationsverbindungen
- Beschreibung des Wirkungsgebiets.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächstmöglichen Sitzung.
Eine mögliche Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller mit einer Begründung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zu den Begründungen der Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme endgültig.

4.2 Pflicht der Mitgliedschaft
Änderungen zu 4.1 sind dem Vorstand der AKB unverzüglich mitzuteilen.

4.3 Beendigung der Mitgliedschaft:
- bei Auflösung des Bürgervereins / -gesellschaft.
- durch Austritt, der zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
- durch Ausschluss, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann wenn:
- der fällige Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wurde.
- gegen die Interessen der AKB verstoßen wurde.

Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss nach vorheriger Anhörung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.
Dies ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft mit dem im Ausschlussschreiben angegebenen Datum als beendet.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.

4.4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung (JHV) für das folgende Jahr beschlossen und ist immer im Januar eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Konto der AKB zu überweisen.

 

§ 5 Organe der AKB

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- Mitgliederversammlung (§ 6)
- Vorstand (§ 7)

 

§ 6 Mitgliederversammlungen

Versammlungen werden abgehalten als
- Jahreshauptversammlung (6.2)
- Mitgliederversammlung (6.3)

6.1 Gemeinsam für beide Versammlungen gilt:

6.1.1 Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit erforderlichen Unterlagen erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen.
Fristgerecht eingegangene Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge sind nur in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

6.1.2 Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder per Stimmkarte gefasst, es sei denn, nachfolgend werden andere Regelungen getroffen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
Die Wahl von weiteren Personen erfolgt auf Antrag eines Mitglieds geheim.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

6.1.3 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
In das Ergebnisprotokoll sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen, wie Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstexte, Minderheitenvoten aufzunehmen.
Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln und wird bei der nächsten Versammlung genehmigt.

6.1.4 Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt oder wenn mindestens drei der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

6.1.5 Die Mitglieder des Vorstands nehmen in der Regel an den Versammlungen teil.

6.1.6 Von jedem Mitglied können bis zu drei Personen, vorzugsweise aus dem Vorstand oder autorisierte Vertreter/innen, teilnehmen.

6.2 Für die Jahreshauptversammlung (JHV) gilt:

6.2.1 Die JHV ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr einzuberufen.
Die JHV hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte: - Wahl von Vorstandsmitgliedern und Prüfern/innen.
- Entgegennahme des Geschäftsberichts mit Finanzbericht, des Prüfberichts und Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben
- Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands - Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6.2.2 Die JHV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, sofern nicht nachstehend eine andere Regelung zutrifft.
Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die JHV mit der gleichen Tagesordnung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen.
Diese JHV ist immer beschlussfähig.
Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten AKB-Mitglieder.
Bei der Änderung des Vereinszweckes müssen alle Mitglieder zustimmen.

6.2.3 Zwei Prüfer/innen sind für ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
Die Prüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands der AKB sein.
Sie prüfen die Führung der Finanzen und die wirtschaftliche und satzungsgemäße Verwendung der Gelder unter Vorgabe der JHV.
Der Prüfbericht ist schriftlich vorzulegen.

6.2.4 Jahreshauptversammlungen sind in der Regel öffentlich.

6.3 Für die Mitgliederversammlung gilt:
Die Mitgliederversammlung soll mindestens 3-mal im Jahr einberufen werden. Sie hat folgende Aufgaben:
- Sie fasst grundsätzliche Beschlüsse über die Tätigkeit der AKB nach innen und außen.
- Sie dient dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsvereinen und dem Vorstand.
- Sie fasst Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Sie beauftragt den Vorstand mit der Umsetzung der Beschlüsse einschließlich der zugehörigen Öffentlichkeitsarbeit.
Die separate Verfolgung von eigenen Zielen der Mitgliedsvereine bleibt hiervon unbenommen

6.3.1 Mitgliederversammlungen sind in der Regel nicht öffentlich.
Gäste können aber auf Beschluss der Mitglieder zugelassen werden.

 

§ 7 Vorstand 

7.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Erste/er Vorsitzende/er
2. Stellvertr. Vorsitzende/er
3. Geschäftsführer/in
4. Stellvertr. Geschäftsführer/in
5. Schriftführer/in
6. Stellvertr. Schriftführer/in
Zum Vorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung Mitglied eines Bürgervereines sind der der AKB angehört und kein politisches Mandat ausüben.
Der Vorstand kann Personen für die Mitarbeit allgemein und für bestimmte Aufgaben kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht.

7.2 Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Leitung des Vereins gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der JHV.
- Erfüllen aller Aufgaben, die in der Geschäftsordnung geregelt sind.
- Vorbereitung und Leitung der Versammlungen.
- Information der Mitglieder über die laufenden Aktivitäten des Vorstands.
- Ansprechpartner sein für übergeordnete Belange in und außerhalb Krefelds.

7.3 Die Vorstandsmitglieder werden im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Um einen kontinuierlichen Fortgang der Geschäfte zu ermöglichen, stehen die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Zahlen in den ungeraden Jahren, die mit geraden Zahlen in den geraden Jahren zur Wahl.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger für die restliche Amtslaufzeit seines Vorgängers gewählt.
Jedes Mitglied des Vorstands kann durch konstruktives Misstrauensvotum von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Gleichzeitig ist ein Nachfolger zu wählen.

 

§ 8 Arbeitskreise 

Die Arbeitskreise werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung zur Lösung von speziellen Aufgabenstellungen eingesetzt und aufgelöst.
Diese bestimmt auch die Mitglieder der Arbeitskreise.
Arbeitskreise müssen regelmäßig Bericht erstatten.

 

§ 9 Auflösung der AKB 

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins müssen 2/3 aller stimmberechtigten AKB-Mitglieder vertreten sein.
Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Der Beschluss zur Auflösung erfolgt in geheimer Wahl.
Die Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls die Liquidatoren.
Mit dem Auflösungsbeschluss oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen einer karitativen Krefelder Einrichtung zuzuführen.
Mit dem Beschluss der Auflösung ist die Einrichtung namentlich zu benennen.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung erhält Gültigkeit nach Annahme durch die Mitgliederversammlung.